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=== § 13 Aufgabenkreis des Vorstandes ===
 
=== § 13 Aufgabenkreis des Vorstandes ===
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten :
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In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
a) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
 
a) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
 
b) Vorbereitung der Generalversammlungen;
 
b) Vorbereitung der Generalversammlungen;
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j) Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Ehrensenates; k) Einsetzung des Schiedsgerichtes;
 
j) Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Ehrensenates; k) Einsetzung des Schiedsgerichtes;
 
l) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
 
l) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
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===§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder ===
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# Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegen über Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und vollzieht die Beschlüsse dieser Organe. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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# Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
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# Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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# Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam, zu unterfertigen.
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# Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes seine Stellvertreter in der gewählten Reihenfolge, an die Stelle des Schriftführers und des Kassier deren Stellvertreter.
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VEREINSSTATUTEN VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER KLIMANEUTRALITÄT IM KAKHLENBERGERDORF
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=== § 15 Der Kahlenbergerdorfer Ehrensenat ===
„KLIMADÖRFL“
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# Der Kahlenbergerdorfer Ehrensenat soll den Verein bei seiner Tätigkeit unterstützen und den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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# Dem Kahlenbergerdorfer Ehrensenat können Persönlichkeiten aller Fachgebiete und des öffentlichen Lebens angehören. Seine Mitglieder werden vom Vorstand ernannt bzw. abberufen und haben keine bestimmte Funktionsperiode.
(1) Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegen über Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und vollzieht die Beschlüsse dieser Organe.
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Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
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(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam, zu unterfertigen.
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(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes seine Stellvertreter in der gewählten Reihenfolge, an die Stelle des Schriftführers und des Kassier deren Stellvertreter.
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§ 15 Der Kahlenbergerdorfer Ehrensenat
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(1) Der Kahlenbergerdorfer Ehrensenat soll den Verein bei seiner Tätigkeit unterstützen und den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten.
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(2) Dem Kahlenbergerdorfer Ehrensenat können Persönlichkeiten aller Fachgebiete und des öffentlichen Lebens angehören. Seine Mitglieder werden vom Vorstand ernannt bzw. abberufen und haben keine bestimmte Funktionsperiode.
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VEREINSSTATUTEN VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER KLIMANEUTRALITÄT IM KAKHLENBERGERDORF
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=== § 16 Die Kontrolle (Rechnungsprüfer) ===
„KLIMADÖRFL“
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# Die Kontrolle (Rechnungsprüfer) wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 16 Die Kontrolle (Rechnungsprüfer)
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# Den Mitgliedern der Kontrolle (Rechnungsprüfern) obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten. Sie können vom Vorstand zusätzlich zu spezieller Berichterstattung aufgefordert werden. Sie haben ferner an die Generalversammlung, nach Maßgabe des Ergebnisses der Überprüfung, den Antrag zur Entlastung des Vorstandes zu stellen.
(1) Die Kontrolle (Rechnungsprüfer) wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
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# Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
(2) Den Mitgliedern der Kontrolle (Rechnungsprüfern) obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten. Sie können vom Vorstand zusätzlich zu spezieller Berichterstattung aufgefordert werden. Sie haben ferner an die Generalversammlung, nach Maßgabe des Ergebnisses der Überprüfung, den Antrag zur Entlastung des Vorstandes zu stellen.
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(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
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=== § 17 Vereinsmitarbeit ===
§ 17 Vereinsmitarbeit
   
Alle Funktionen in den verschiedenen Vereinsorganen werden von den Mitgliedern ehrenamtlich, das heißt ohne den Erhalt eines wie immer gearteten Entgeltes, wahrgenommen.
 
Alle Funktionen in den verschiedenen Vereinsorganen werden von den Mitgliedern ehrenamtlich, das heißt ohne den Erhalt eines wie immer gearteten Entgeltes, wahrgenommen.
§ 18 Das Schiedsgericht
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(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das vom Vorstand eingesetzt wird.
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(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
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VEREINSSTATUTEN VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER KLIMANEUTRALITÄT IM KAKHLENBERGERDORF
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=== § 18 Das Schiedsgericht ===
„KLIMADÖRFL“
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# In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das vom Vorstand eingesetzt wird.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
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# Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
§ 19 Auflösung des Vereines
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# Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden sind - über dessen Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat einer gemeinnützigen Organisation bzw. Einrichtung zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt.
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=== § 19 Auflösung des Vereines ===
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# Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
zuständige Vereinsbehörde:
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# Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden sind - über dessen Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat einer gemeinnützigen Organisation bzw. Einrichtung zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt.
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== Zuständige Vereinsbehörde ==
 
Landespolizeidirektion Wien
 
Landespolizeidirektion Wien
 
1010 Wien, Schottenring 7-9
 
1010 Wien, Schottenring 7-9
 
Tel.: +43 – 1 - 31 310
 
Tel.: +43 – 1 - 31 310
Mail: lpd-w-vereinsreferat@polizei.gv.at
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[http://mailto:lpd-w-vereinsreferat@polizei.gv.at Mail]
https://www.bmi.gv.at/609/start.aspx
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[https://www.bmi.gv.at/609/start.aspx Website]
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