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VEREINSSTATUTEN VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER KLIMANEUTRALITÄT IM KAHLENBERGERDORF ''KLIMADÖRFL''
 
VEREINSSTATUTEN VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER KLIMANEUTRALITÄT IM KAHLENBERGERDORF ''KLIMADÖRFL''
 
== Statuten des Vereines Verein zur Förderung der Klimaneutralität im Kahlenbergerdörfl ==
 
== Statuten des Vereines Verein zur Förderung der Klimaneutralität im Kahlenbergerdörfl ==
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(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand an Personen, die sich um das Kahlenbergerdorf und seine Umgebung oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, verliehen werden,
 
(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand an Personen, die sich um das Kahlenbergerdorf und seine Umgebung oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, verliehen werden,
  
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(1) Die Aufnahme von den Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Er ist auch berechtigt, die Aufnahme zu verweigern.
 
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(2) Vor Konstituierung des Vereines erfolgte die Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer und Proponenten, Dr. Andreas van Egmond-Fröhlich und Ing. Hans Binder.
 
(2) Vor Konstituierung des Vereines erfolgte die Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer und Proponenten, Dr. Andreas van Egmond-Fröhlich und Ing. Hans Binder.

Aktuelle Version vom 25. März 2022, 20:56 Uhr

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VEREINSSTATUTEN VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER KLIMANEUTRALITÄT IM KAHLENBERGERDORF KLIMADÖRFL

Statuten des Vereines Verein zur Förderung der Klimaneutralität im Kahlenbergerdörfl

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen ”Verein zur Förderung der Klimaneutralität im Kahlenbergerdörfl (KLIMADÖRFL),hat seinen Sitz im Kahlenbergerdorf und erstreckt seinen Tätigkeitsbereich auf bevorzugt diesen Wahlsprengel „19083“ und angrenzende Gebiete.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, soll individuelle und vor allem gemeinschaftliche Maßnahmen zur Erzielung der Klimaneutralität fördern. Diese sollen insbesondere klimaneutrales Heizen/Kühlen (mit Wärmepumpen und ggf. Nahwärme), Stromsparen, Photovoltaikinstallation, smart-grid getaktete Stromnutzung, Speicherung und Ladeinfrastruktur für batterieelektrische Fahrzeuge bzw. Carsharing umfassen. Der Verein soll die Maßnahmen evaluieren, planen und umsetzen helfen und dazu auch als Vertragspartner dienen. Da ein Modellcharakter für Wien und Österreich angestrebt wird, erfolgt eine wissenschaftliche Begleitung der Maßnahmen.

  1. die Einbeziehung einer möglichst großen Anzahl der Bewohner in ihrem Wohngebiet
  2. tbd … to be developped

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden, Sammlungen und Subventionen
  3. Schenkungen und Vermächtnisse
  4. Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) Ordentlichen Mitgliedern ( Vereinsmitarbeitern)

b) Unterstützenden Mitgliedern

c) Förderern

d) Stiftern

e) Ehrenmitgliedern

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, welche gem. § 5 ihre Aufnahme in den Verein gefunden haben und ihren Mitgliedsbeitrag regelmäßig leisten. Ihre Höchstzahl darf 30 nicht überschreiten. Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen werden, die den

a) Hauptwohnsitz …

b) Zweitwohnsitz …

c) Arbeitsstelle …

d) Grund oder Gebäudenutzer …

in Kahlenbergerdorf sind bzw. haben.

(3) Unterstützende Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

(4) Förderer sind physische und juristische Personen, die den Verein durch finanzielle Zuwendung unterstützen.

(5) Stifter wird, wer dem Verein einen namhaften bleibenden Wert stiftet oder eine hervorragende Leistung im Sinne des Vereinszweckes erbringt.

(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand an Personen, die sich um das Kahlenbergerdorf und seine Umgebung oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, verliehen werden,

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme von den Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Er ist auch berechtigt, die Aufnahme zu verweigern. (2) Vor Konstituierung des Vereines erfolgte die Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer und Proponenten, Dr. Andreas van Egmond-Fröhlich und Ing. Hans Binder.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit, Austritt, Streichung oder Ausschluss. (2) Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit frei. Ordentliche Mitglieder müssen ihren Austritt jedoch 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich bekannt geben. (3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, oder die Mitarbeit nicht mehr den Erfordernissen entspricht. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes, sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Anrufung des Schiedsgerichtes innerhalb von 30 Tagen nach der schriftlichen Verständigung offen. (5) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft entsteht niemandem ein Anspruch auf Rückforderung geleisteter Beiträge und Spenden oder auf Abgeltung irgendwelcher Leistungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgesetzt. Er ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag im begründeten Einzelfall herabzusetzen oder von seiner Einhebung überhaupt Abstand zu nehmen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. (2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und zu unterstützen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) Generalversammlung (Ordentliche Mitglieder) b) Vorstand c) Kahlenbergerdorfer Ehrensenat d) Schiedsgericht e) Kontrolle (Rechnungsprüfer)

§ 10 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Jahreshälfte statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, sowie binnen acht Wochen auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel ordentlicher Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Jahres- und Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. (4) Anträge der Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Behandlung von Anträgen ordentlicher Mitglieder zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen beschließt der Vorstand. (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet 30 Minuten später eine neue Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. (7) Wahlen und Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter in der gewählten Reihenfolge.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl des Vorstandes;
  2. Wahl der Kontrolle (Rechnungsprüfer);
  3. Abberufung von Vorstandsmitgliedern bzw. der Kontrolle (Rechnungsprüfer);
  4. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  5. Entlastung des Vereinsvorstandes über Antrag der Kontrolle;
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus höchstens 12 Mitgliedern und zwar aus: dem Obmann und bis zu drei Stellvertretern des Obmannes, dem Kassier und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, sowie den 4 Beisitzern. Der Vorstand ist berechtigt, maximal fünf weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren sowie einzelne seiner Mitglieder mit der Durchführung besonderer Agenden zu betrauen.
  2. Der Vorstand hat darüber hinaus das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied mit vollem Stimmrecht zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter in gewählter Reihenfolge. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Mitgliedsjahren ältesten anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung ( Abs. 9) und Rücktritt ( Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Vorbereitung der Generalversammlungen; c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen; d) Verwaltung des Vereinsvermögens; e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; f) Aufnahme von Mitgliedern; g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; h) Ausschluss und Streichung von Mitgliedern; i) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; j) Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Ehrensenates; k) Einsetzung des Schiedsgerichtes; l) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegen über Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und vollzieht die Beschlüsse dieser Organe. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam, zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes seine Stellvertreter in der gewählten Reihenfolge, an die Stelle des Schriftführers und des Kassier deren Stellvertreter.

§ 15 Der Kahlenbergerdorfer Ehrensenat

  1. Der Kahlenbergerdorfer Ehrensenat soll den Verein bei seiner Tätigkeit unterstützen und den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten.
  2. Dem Kahlenbergerdorfer Ehrensenat können Persönlichkeiten aller Fachgebiete und des öffentlichen Lebens angehören. Seine Mitglieder werden vom Vorstand ernannt bzw. abberufen und haben keine bestimmte Funktionsperiode.

§ 16 Die Kontrolle (Rechnungsprüfer)

  1. Die Kontrolle (Rechnungsprüfer) wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Mitgliedern der Kontrolle (Rechnungsprüfern) obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten. Sie können vom Vorstand zusätzlich zu spezieller Berichterstattung aufgefordert werden. Sie haben ferner an die Generalversammlung, nach Maßgabe des Ergebnisses der Überprüfung, den Antrag zur Entlastung des Vorstandes zu stellen.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 17 Vereinsmitarbeit

Alle Funktionen in den verschiedenen Vereinsorganen werden von den Mitgliedern ehrenamtlich, das heißt ohne den Erhalt eines wie immer gearteten Entgeltes, wahrgenommen.

§ 18 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das vom Vorstand eingesetzt wird.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 19 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden sind - über dessen Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat einer gemeinnützigen Organisation bzw. Einrichtung zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt.


Zuständige Vereinsbehörde

Landespolizeidirektion Wien 1010 Wien, Schottenring 7-9 Tel.: +43 – 1 - 31 310

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Vereinsregisterauszug

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